Satzung BWV Südwest e.V.

 

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft (BWV) Südwest e.V.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen und hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum 01.07. bis 31.12.2012 ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.


§ 3 - Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung und dient der Förderung der Berufsbildung von Mitarbeitern in der Versicherungswirtschaft. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; das gilt auch für das Ausscheiden aus dem Verein oder für den Fall seiner Auflösung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die dem Verein gestellten Aufgaben werden von erfahrenen Praktikern und Wissenschaftlern durchgeführt.

Die Zielerreichung des Vereins wird verwirklicht durch:
- Unterstützung der beruflichen Ausbildung
- Unterstützung der beruflichen Weiterbildung
- Weiterbildung der Mitarbeiter durch Angebote von Kursen und Seminare
- Einrichtung und Durchführung eines Hochschulstudiengangs mit Bachelor und Masterabschlüssen
- Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahm in den o.g. Bereichen.

Der Verein verwirklicht die o.g. Maßnahmen durch eigenes Handeln, aber auch dadurch, dass Mittel beschafft werden (insbesondere durch Beiträge und Spenden) und diese dann anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die unmittelbare Verwirklichung des o.g. steuerbegünstigten Zwecks (Förderung der Berufsbildung) zur Verfügung gestellt werden.


§ 4 - Mitgliedschaft


Der Verein ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft.

Mitglieder können werden private oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen sowie selbständige Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Auch andere natürliche Personen, ferner Körperschaften, Behörden, Unternehmen sowie sonstige Vereinigungen können sich unabhängig von ihrer Rechtsform um eine Mitgliedschaft bewerben.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Sie gilt jeweils für zwei volle Geschäftsjahre und verlängert sich um jeweils die gleiche Zeit, wenn sie nicht spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

Die Mitgliedschaft endet:
- durch Kündigung zum Ablauf;
- bei Betriebsaufgabe durch ein Mitglied;
- durch Tod eines Mitgliedes;
- bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes;
- durch Ausschlusskündigung wegen satzungswidrigen Verhaltens mit sofortiger Wirkung;
- durch Auflösung des Vereins.


§ 5 - Finanzierung


Der Verein finanziert seine Tätigkeit mit Beiträgen seiner Mitglieder, mit Spenden und mit Hörergebühren; über die Höhe der Hörergebühren beschließt der Vorstand.

Der Vorstand setzt den Mitgliedsbeitrag jeweils im Voraus für das nächste Geschäftsjahr fest. Der Beitrag bemisst sich nach der Zahl der angestellten Mitarbeiter des jeweiligen Mitgliedsunternehmens zu Beginn des Geschäftsjahres.


§ 6 - Organe


Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung;
- Kuratorium;
- Vorstand.


§ 7 - Mitgliederversammlung


In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand unter Zusendung einer Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Versicherungsunternehmen, die Mitglieder sind, haben für je 10 ihrer Angestellten und ihrer Auszubildenden im ortsansässigen Innendienst je 1, mindestens jedoch 1 Stimme in der Mitgliederversammlung; für die Bemessung dieser Stimmenzahl wird der Stand zugrunde gelegt, der sich aus der jeweils letzten Beitragszahlung ergibt.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten; dabei ist die Einnahme- und Ausgaberechnung dieses Geschäftsjahres zu erläutern und der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Sie kann einen Rechnungsprüfer für das kommende Geschäftsjahr bestellen, der vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören ist.

Der Vorstand kann nach Bedarf oder wenn es von den Mitgliedern mit einem Drittel aller Stimmen verlangt wird, außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 - Kuratorium


Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten der Versicherungswirtschaft und des öffentlichen Lebens.

Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Seine Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes - sofern keine kürzere Amtszeit bestimmt wird - für die Dauer von 5 Jahren gewählt.


§ 9 - Vorstand


Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen; betreut das Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft (BWV) Südwest e.V. Regionalstellen, so wählt die Mitgliederversammlung einen Regionalstellenleiter aus der Versicherungswirtschaft der jeweiligen Region, der dem Vorstand als geborenes Mitglied angehört. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder - sofern keine kürzere Amtszeit bestimmt wird - für die Dauer von 5 Jahren. Der Vorstand wählt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder seinen Sprecher und dessen Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl oder Wiederwahl, die zulässig ist, im Amt.

Der Verein wird durch den Sprecher des Vorstandes allein oder seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter des Sprechers zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein dann vertritt, wenn der Sprecher des Vorstandes verhindert ist.

Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes oder bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.

Der Vorstand kann einen haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins; er nimmt an sämtlichen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und ist in den Mitgliederversammlungen der Protokollführer.


§ 10 - Satzungsänderungen


Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen.


§ 11 - Auflösung des Vereins


Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, nicht mindestens so viele Mitglieder anwesend, die zusammen zwei Drittel aller Stimmen der gesamten Mitglieder des Vereins vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins entscheidet. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 71% an den Förderverein der kaufmännischen Schule 1 e.V., Stuttgart und zu 29% an die Gesellschaft der Freunde der Universität Mannheim e.V., Mannheim, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.